Jugendordnung der Landes-Seglerjugend
des Landes-Seglerverbandes Rheinland-Pfalz
§ 1 Landes-Seglerjugend
Die Jugendlichen der Vereine des Landes-Seglerverbandes Rheinland-Pfalz und deren Jugendleiter bilden die Landes-Seglerjugend. Es gilt für diese die Satzung des Landes-Seglerverbandes Rheinland-Pfalz, das Grundgesetz des Deutschen Segler-Verbandes sowie dessen Jugendordnung.
Jugendlich ist ein Mitglied bis zum Ablauf des Jahres, an dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder der Landes-Seglerjugend sind die jugendlichen Mitglieder der Verbandsvereine und deren gewählte Vertreter.
§ 3 Zweck und Grundsätze
Förderung und Pflege des Segelsports, des Gemeinschaftssinns und der Jugendbegegnung, sowie die Wahrnehmung fachlicher Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendpflege sind die obersten Ziele der Landes-Seglerjugend.
Sie richtet sich in ihrer Arbeit nach den Jugendordnungen des Deutschen Seglerverbandes und der Deutschen Sportjugend. Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der bestehenden Ordnungen und Satzungen selbständig.
§ 4 Organe
Die Organe der Landes-Seglerjugend sind:
- Das rheinland-pfälzische Landes-Jugendseglertreffen
- Der Landes-Jugendsegelausschuss
- Der Landes-Jugendobmann
§ 5 Das Landes-Jugendseglertreffen
Das Landes-Jugendseglertreffen setzt sich aus den Delegierten der Landes-Seglerjugend, dem Landes-Jugendsegelausschuss und dem Landes-Jugendobmann zusammen.
Delegierte sind die Jugendleiter der Vereine des Landesverbandes und je ein Jugendsprecher, der Jugendlicher im Sinne dieser Ordnung sein muss.
Die Delegierten haben sich als Vertreter ihres Vereins auszuweisen.
Das Landes-Jugendseglertreffen wird alle zwei Jahre, und zwar jeweils in den Jahren, in denen kein Jugendseglertreffen des DSV stattfindet, vom Landesjugendobmann mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen und geleitet. Ein außerordentliches Landes-Jugendseglertreffen ist dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsvereine dies beantragt.
Anträge können nur von delegierten Jugendvertretern der Verbandsvereine, den Mitgliedern des Landes-Jugendsegelausschusses und dem Landesjugendobmann gestellt werden. Sie müssen spätestens 14 Tage vor dem Termin des Landes-Jugendseglertreffens dem LJO zugegangen sein. Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit befürworten.
Jeder Verbandsverein erhält eine Grundstimme für den Jugendleiter und eine weitere Grundstimme für den Jugendsprecher, die jedoch an seine Anwesenheit gebunden ist. Der Verein erhält je eine Zusatzstimme, wenn die Anzahl seiner jugendlichen Mitglieder 25 oder ein Mehrfaches davon übersteigt.
Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist die einfache Mehrheit erforderlich.
Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Das Landes-Jugendseglertreffen ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vereine vertreten sind (lt. Teilnehmerliste).
Das Landes-Jugendseglertreffen ist insbesondere zuständig für:
- Wahl des Landesjugendobmanns
- Bestätigung des Landes-Jugendsegelausschusses Entlastung des LJSA
- Änderung der JO
- Haushaltsplan
- Jugendarbeit im Landesverband
§ 6 Der Landesjugendsegelausschuss
Der Landes-Jugendsegelausschuss unterstützt die Tätigkeit des Landes-Jugendobmanns. Er kontrolliert die Finanzmittel. Der Landes-Jugendobmann wählt bis zu vier Mitglieder nach fachlichen Gesichtspunkten aus. Diese stellen sich dem Landes-Jugendseglertreffen vor und werden von diesem bestätigt.
Ein Ausschuss-Mitglied muss Jugendlicher im Sinne dieser Ordnung sein.
Der Ausschuss muss immer eine ungerade Mitgliederzahl haben.
Weitere Einzelheiten werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
Der Landes-Jugendsegelausschuss tagt mindestens einmal jährlich und wird vom Landesjugendobmann eingeladen und geleitet.
§ 7 Der Landes-Jugendobmann
Der Landes-Jugendobmann ist Vorstandsmitglied des Landesverbandes Rheinland/Pfalz und leitet die Jugendarbeit des Landesverbandes.
Er erfüllt zusammen mit dem Landes-Jugendsegelausschuss seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung und der Beschlüsse des Landes-Jugendseglertreffens.
Der Landesjugendobmann wird für zwei Jahre nach den Vorschriften dieser Jugendordnung gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig.
Er ist von der Mitglieder-Versammlung des Landes-Seglerverbandes zu bestätigen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung tritt nach Verabschiedung durch das Landes-Jugendseglertreffen und Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Landes-Seglerverbandes in Kraft.
Vorstehende Jugendordnung wurde einstimmig verabschiedet.
Eich, den 31. März 1984
Bestätigt durch die Mitgliederversammlung am: 10.Nov. 1984
Landes-Jugendordnung zum Download
| Datei | Datum | Zeit | Größe | Beschreibung | |
|---|---|---|---|---|---|
| landes-jugendordnung.rtf | 23.01.2010 | 20:27:49 | 28 kB | |