Jugendordnung der Seglerjugend

Landes-Seglerverbandes Rheinland-Pfalz e. V.

§ 1 Landes – Seglerjugend

Die Jugendlichen der Vereine des Landes-Seglerverbandes Rheinland-Pfalz und deren Jugendvertreter bilden die Landes-Seglerjugend.

§ 2 Mitgliedschaft

Zur Landes-Seglerjugend Rheinland – Pfalz gehören alle jugendlichen Mitglieder der Verbandsvereine und deren gewählte Jugendvertreter.
Jugendlich ist ein Mitglied bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat.

§ 3 Zweck und Grundsätze

Die Förderung und Pflege des Segelsports, des Gemeinschaftssinns und der Jugendbegegnung, sowie die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe sind die obersten Ziele der Landes-Seglerjugend.
Sie richtet sich in ihrer Arbeit nach den Grundsätzen des Deutschen Seglerverbandes und der Deutschen Sportjugend.
Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der bestehenden Ordnungen und Satzungen selbständig.

§ 4 Organe

Die Organe der Rheinland-pfälzischen Seglerjugend sind:

1. Landes-Jugendseglertreffen (LJST)
2. Landes-Jugendseglerausschuss (LJSA)
3. Landes-Jugendobmann (LJO)

§ 5 Landes-Jugendseglertreffen (LJST)

1. Das Landes-Jugendseglertreffen setzt sich aus den Delegierten der Landes-Seglerjugend, dem Landes-Jugendseglerausschuss und dem Landes-Jugendobmann zusammen.

2. Delegierte sind die Jugendvertreter der Vereine des LSV und je ein Jugendsprecher, der Jugendlicher im Sinne dieser Ordnung sein muss. Die Delegierten haben sich als Vertreter ihres Vereins auszuweisen.

3. Das LJST wählt den LJO für die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des LSV. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es wählt weiter einen stellvertretenden LJO für die Dauer von zwei Jahren.

4. Das LJST wählt eine Landes-Jugendsprecherin und einen Landes-Jugendsprecher für zwei Jahre. Beide müssen für die überwiegende Zeit ihrer Wahlperiode Jugendliche im Sinne dieser Ordnung sein.

5. Das LJST ist ferner zuständig für:

5.1. Entgegennahme des Jahresberichtes des LJO und des LJSA
5.2. Genehmigung der Niederschrift über das vorausgegangene LJST
5.3. Änderung der Jugendordnung
5.4. Entlastung des LJO und des LJSA
5.5. Empfehlungen für die Tätigkeit des LJSA

6. Das ordentliche LJST wird alle zwei Jahre vor der zugeordneten Mitglieder-Jahresversammlung des LSV einberufen, und zwar jeweils in den Jahren, in denen kein Jugendseglertreffen des Deutschen Seglerverbandes stattfindet.

7. Die Einberufung erfolgt durch den LJO, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden LJO unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung und einer Frist von mindestens sechs Wochen.

8. Ein außerordentliches LJST ist dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsvereine dies beantragt.

9. Die Mitglieder des Vorstandes des LSV können an den Treffen als Gäste teilnehmen. Der Versammlungsleiter kann auch anderen Personen die Anwesenheit gestatten.

10. Anträge können nur von delegierten Jugendvertretern der Verbandsvereine, den Mitgliedern des LJSA und dem LJO gestellt werden. Sie müssen spätestens vier Wochen vor dem Termin des LJST beim LJO mit schriftlicher Begründung eingegangen sein. Änderungen der Jugendordnung können nur über ordentliche Anträge behandelt werden.

11. Dringlichkeitsanträge sind zu behandeln, wenn zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen es befürworten.

12. Jeder Verbandsverein erhält eine Grundstimme für den Jugendvertreter und eine weitere Grundstimme für den Jugendsprecher, die an seine Anwesenheit gebunden ist. Der Verein erhält je eine Zusatzstimme, wenn die Anzahl seiner jugendlichen Mitglieder 25 oder ein Mehrfaches davon übersteigt.

13. Ein Verbandsverein kann sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf einen anderen Verbandsverein übertragen. Die Stimme des Jugendsprechers ist nicht übertragbar.

14. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Änderungen dieser Jugendordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen bei der Mehrheitsbildung nicht mit. Die Zahl der anwesenden Stimmen ist vom Versammlungsleiter festzustellen.

15. Das LJST ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens fünf Verbandsvereine vertreten sind.

§ 6 Landes-Jugendseglerausschuss (LJSA)

1. Der LJSA soll die Tätigkeit des LJO arbeitsteilig unterstützen und gemeinsam mit diesem die Zusammenarbeit mit den Verbandsvereinen fördern.

2. Der LJSA setzt sich zusammen aus:

2.1. Landes-Jugendobmann
2.2. Stellvertretender Landes-Jugendobmann
2.3. Landes-Jugendsprecher
2.4. Landes-Jugendsprecherin
2.5. Obmann für Leistungsförderung im LSV
2.6. Obmann für das Lehrwesen im LSV

3. Bis zu drei weitere Mitglieder kann der LJO als Beisitzer berufen, die nach fachlichen Gesichtspunkten auszuwählen sind. Die Berufung endet mit Ablauf der Wahlperiode des LJO.

4. Der LJSA wird vom LJO unter Mitteilung der Tagungsordnung mit der Frist von zwei Wochen einberufen oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des LJSA. Der LJSA soll bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einberufen werden. Im Falle der Verhinderung des LJO kann sein Stellvertreter den LJSA einberufen.

5. Der LJSA ist bei ordnungsgemäßer Einladung in jedem Fall beschlussfähig. Der LJSA beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des LJO den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen bei der Mehrheitsbildung nicht mit.

§ 7 Landes-Jugendobmann (LJO)

1. Der LJO ist Mitglied des Vorstandes des Landes-Seglerverbandes Rheinland-Pfalz.

2. Der LJO ist zuständig für alle Belange der Seglerjugend des Landesverbandes und erfüllt zusammen mit dem LJSA seine Aufgaben im Rahmen dieser Jugendordnung. Er setzt die Beschlüsse des LJST um.

3. Der LJO wird für die Dauer von zwei Jahren vom LJST gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig.

4. Die Wahl des LJO ist von der Mitgliederversammlung des LSV zu bestätigen.

§ 8 Bezeichnung der Funktionsträger

Unabhängig von den in den vorstehenden Bestimmungen gewählten Bezeichnungen gelten sie sowohl für männliche als auch für weibliche Funktionsträger. Die Bezeichnungen sind ggfls. sprachlich anzupassen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Landes-Jugendordnung tritt mit ihrer Annahme durch den LJST am 27.10.2012 und durch die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des LSV am 10.11.2012 in Kraft.
Sie ersetzt die Landes-Jugendordnung vom 10.11.1984.

Die Landes-Jugendordnung wurde vom LJST einstimmig verabschiedet.

Bingen, den 27.10.2012

Unterschrift: gez. Klaus Ginter, Landes-Jugendobmann

Die Landes-Jugendordnung wurde von der Mitgliederversammlung des LSV einstimmig bestätigt.

Bingen, den 10.11.2012

Unterschrift: gez. Wolfgang Wagner, Vorsitzender des Landes-Seglerverbandes